Ist die Fahrerlaubnis endgültig entzogen worden, so wurde damit entschieden, dass die Kraftfahreignung für die Zeit der Sperrfrist nicht vorhanden ist. Jedoch wird nicht entschieden, ob nach Ablauf der Sperrfrist die Eignung wieder gegeben ist. Dieses hat der Bewerber der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber nachzuweisen. Daher ist es ratsam, die Zeit der Sperrfrist zu nutzen, um evtl. Maßnahmen, wie z.B. den Kontakt zum Hausarzt aufzunehmen, sich an eine Beratungsstelle zu wenden, sich Gedanken über den Grund der Tat zu machen u.a.
Der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der festgesetzten Sperrfrist gestellt werden.
Folgende Unterlagen werden hierzu benötigt:
- förmlicher Antrag (bei der Fahrerlaubnisbehörde erhältlich), mit Angabe der persönlichen Daten,
- Bestätigung der Wohnsitzgemeinde, dass die Personalien geprüft und richtig sind
und
- dass ein Wohnsitz in der Gemeinde besteht und wie lange dieser schon besteht.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass,
- 1 Lichtbild (45 x 35 mm) mit hellem Hintergrund,
- Sehtestbescheinigung für die Klasse A1, Ab, A, B, BE, M, L, S oder augenärztliches
Gutachten für die Klassen C und CE,
- ärztliche Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung (Hausarzt) für C1 und CE,
- Teilnahme an einem Kurs für Sofortmaßnahmen für die Klasse A1, Ab, A, B, BE, M, L,
oder Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe für die Klasse C1 und CE,
- Führungszeugnis der Belegart "O" (Antragstellung bei Stadt/Gemeinde).
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig von der Entscheidung des Gerichtes zu prüfen, ob Bedenken an der Kraftfahreignung bestehen. Eignungsbedenken ergeben sich z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder bei ein- oder mehrmals festgestellten hohen Blutalkoholkonzentrationen. In diesen Fällen werden amts-, fachärztliche oder med.-psychologische Untersuchungen erforderlich. Die Fahrerlaubnisbehörde wird Sie über weitere Maßnahmen in Kenntnis setzen. Falls seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheines oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind, muss auf jeden Fall die theoretische und die praktische Prüfung (ohne Pflichtausbildung) wiederholt werden.
Entzug der Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit:
Sofern die Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen wurde, ist zusätzlich die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar (NAFA) erforderlich. Dieses Seminar wird bei den medizinisch-psychologischen Begutachtungsstellen durchgeführt. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.
Ihre Ansprechpartner/in in Marburg:
Herr Andreas Schneider, Tel.: 06421/405 1606, E-Mail:
Frau Kathrin Müller, Tel.: 06421/405 1619, E-Mail:
Diese Leistung wird in der Außenstelle Biedenkopf nicht angeboten!