Link auf das Hauptmenü Link auf die Untermenüpunkte Link auf Inhaltsbereich

Plaketten für emissionsarme Kraftfahrzeuge (Umweltplaketten)

Seit dem 1. März 2007 haben Kommunen und Städte zur Verbesserung der Luftqualität in besonders feinstaubgefährdeten Zonen wie Innenstädten, einigen Bundesstraßen oder Verkehrsknotenpunkten Verkehrsverbote erlassen.

Die Kennzeichnung der besonders feinstaubgefährdeten Gebiete erfolgt durch das Verkehrszeichen „Umweltzone“. Unter dem Zeichen werden auf einem Zusatzzeichen die Umweltplaketten angezeigt, mit denen ein Fahrzeug gekennzeichnet sein muss, damit es diesen Bereich durchfahren darf. Fahrzeuge ohne Umweltplakette dürfen keine Umweltzone durchfahren.

Die Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs mit einer Umweltplakette, die teilweise auch als Feinstaubplakette bezeichnet wird, beruht auf freiwilliger Basis. Allerdings ist das Durchfahren einer Umweltzone ohne Plakette auch dann nicht erlaubt, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen zur Zuteilung der erforderlichen Umweltplakette erfüllt (Ausnahmen siehe unten). 

Alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge werden in 4 Schadstoffgruppen eingeteilt. Nachfolgend erfahren Sie, zu welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug gehört und welche Plakette Sie erhalten können.

Die Umweltplakette erhalten Sie bei der Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf gegen eine Gebühr von 5 €.


Wie erkennen Sie, welche Plakette Sie für Ihr Fahrzeug erhalten können?

Es wird grundsätzlich zwischen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen sowie zwischen Fahrzeugen mit Otto- oder Dieselmotor unterschieden.

Außerdem kommt es darauf an, welche Emissionsklasse Ihr Fahrzeug erfüllt und ob es im Falle eines Diesel-Fahrzeuges mit einem Partikelfilter aus- oder nachgerüstet ist.

Sofern Ihr Fahrzeug mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurde, ist der Kfz-Zulassungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung einer anerkannten Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP) oder einer Werkstatt, die zur Durchführung von Abgasuntersuchungen legitimiert ist, vorzulegen.

Die Emissionsklasse Ihres Fahrzeuges können Sie, wie unten dargestellt, Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. Ihrem Fahrzeugschein entnehmen. In der Zulassungsbescheinigung bilden die letzten beiden Ziffern der vierstelligen Zahl im Feld 14.1 die Emissionsklasse. Im Fahrzeugschein hingegen bilden die letzten beiden Ziffern der sechsstelligen Zahl im Feld 1 die Emissionsklasse.

 Angabe der Emissionsklasse in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 und im Fahrzeugschein

Schadstoffgruppe 4:

Plakette der Schadstoffgruppe 4

PKW mit
Fremdzündungsmotor (Benzin, Gas,
Ethanol)

PKW mit
Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel),
die entweder keinen oder einen
serienmäßigen Partikelfilter haben

PKW mit
Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel),
die mit einem
Partikelfilter nachgerüstet wurden

LKW mit
Fremdzündungsmotor (Benzin, Gas,
Ethanol)

LKW mit
Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel),
die entweder keinen
oder einen
serienmäßigen Partikelfilter haben

PKW mit
Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel),
die mit einem
Partikelfilter nachgerüstet wurden

01, 02, 14, 16, 18 - 75, 77

32, 33, 38, 39, 43,
53 - 70, 73 - 75

oder Stufe PM 5

Stufe PM 1:
27*), 49 - 52

Stufe PM 2:
30, 31, 36, 37, 42,
44 - 48, 67 - 70

Stufe PM 3:
32, 33, 38, 39, 43,
53 - 66

Stufe PM 4:
44 - 70

30 - 55, 60 - 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91

35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91

Stufe PMK 1:
44, 54

Stufe PMK 2:
10 - 12, 20 - 22,
30 - 34, 40 - 45,
50 - 55, 60, 61, 70, 71

Stufe PMK 3:
33 - 35, 44, 45, 54, 55, 60, 61

Stufe PMK 4:
33 -35, 44, 45, 54, 55, 60, 61

 *) PKW mit Schlüsselnummer "27" bzw. "0427" und der Klartextangabe "96/69/EG I" mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der PKW die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält. Alle anderen PKW mit der Schlüsselnummer "27" bze. "0427", die die Anforderungen der Stufe PM 1 einhalten, darf dagegen nur eine gelbe Plakette zugeteilt werden. Dies gilt im allgemeinen für PKW mit mehr als sechs Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 2500 kg.


Schadstoffgruppe 3:

 Plakette der Schadstoffgruppe 3

PKW mit Fremdzündungsmotor (Benzin, Gas, Ethanol) PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die entweder keinen oder einen serienmäßigen Partikelfilter haben PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurden LKW mit Fremdzündungsmotor (Benzin, Gas, Ethanol) LKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die entweder keinen oder einen serienmäßigen Partikelfilter haben PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurden
  30, 31, 36, 37, 42,
44 - 52, 72

Stufe PM 0:
28, 29

Stufe PM 1:
14, 16, 18, 21, 22,
25 - 27, 35, 35, 40, 41, 71, 77

 

  34, 44, 54, 70, 71

Stufe PMK 0:
43, 53

Stufe PMK 1:
10 - 12, 20 - 22,
30 - 33, 40 - 43,
50 - 53, 60, 61

Schadstoffgruppe 2:

Plakette der Schadstoffgruppe 2

PKW mit Fremdzündungsmotor (Benzin, Gas, Ethanol) PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die entweder keinen oder einen serienmäßigen Partikelfilter haben PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurden LKW mit Fremdzündungsmotor (Benzin, Gas, Ethanol) LKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die entweder keinen oder einen serienmäßigen Partikelfilter haben PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die mit einem Partikelfilter nachgerüstet
wurden
  25 - 29, 35, 41, 71

Stufe PM 01:
19, 20, 23, 24

Stufe PM 0:
14, 16, 18, 21, 22, 34, 40, 77

  20 - 22, 33, 43, 53, 60, 61

Stufe PMK 01:
40 - 42, 50 - 52

Stufe PMK 0:
10 - 12, 30 - 32,
40 - 42, 50 - 52

 

Schadstoffgruppe 1:

Hierzu gehören alle nicht oben aufgeführten Fahrzeuge. Diese können leider keine Plaketten erhalten.

  
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

  1. mobile Maschinen und Geräte,
  2. Arbeitsmaschinen,
  3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
  6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
  7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
  8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
  9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
  10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.