Seit dem 1. März 2007 haben Kommunen und Städte zur Verbesserung der Luftqualität in besonders feinstaubgefährdeten Zonen wie Innenstädten, einigen Bundesstraßen oder Verkehrsknotenpunkten Verkehrsverbote erlassen.
Die Kennzeichnung der besonders feinstaubgefährdeten Gebiete erfolgt durch das Verkehrszeichen „Umweltzone“. Unter dem Zeichen werden auf einem Zusatzzeichen die Umweltplaketten angezeigt, mit denen ein Fahrzeug gekennzeichnet sein muss, damit es diesen Bereich durchfahren darf. Fahrzeuge ohne Umweltplakette dürfen keine Umweltzone durchfahren.
Die Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs mit einer Umweltplakette, die teilweise auch als Feinstaubplakette bezeichnet wird, beruht auf freiwilliger Basis. Allerdings ist das Durchfahren einer Umweltzone ohne Plakette auch dann nicht erlaubt, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen zur Zuteilung der erforderlichen Umweltplakette erfüllt (Ausnahmen siehe unten).
Alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge werden in 4 Schadstoffgruppen eingeteilt. Nachfolgend erfahren Sie, zu welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug gehört und welche Plakette Sie erhalten können.
Die Umweltplakette erhalten Sie bei der Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf gegen eine Gebühr von 5 €.
Wie erkennen Sie, welche Plakette Sie für Ihr Fahrzeug erhalten können?
Es wird grundsätzlich zwischen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen sowie zwischen Fahrzeugen mit Otto- oder Dieselmotor unterschieden.
Außerdem kommt es darauf an, welche Emissionsklasse Ihr Fahrzeug erfüllt und ob es im Falle eines Diesel-Fahrzeuges mit einem Partikelfilter aus- oder nachgerüstet ist.
Sofern Ihr Fahrzeug mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurde, ist der Kfz-Zulassungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung einer anerkannten Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP) oder einer Werkstatt, die zur Durchführung von Abgasuntersuchungen legitimiert ist, vorzulegen.
Die Emissionsklasse Ihres Fahrzeuges können Sie, wie unten dargestellt, Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. Ihrem Fahrzeugschein entnehmen. In der Zulassungsbescheinigung bilden die letzten beiden Ziffern der vierstelligen Zahl im Feld 14.1 die Emissionsklasse. Im Fahrzeugschein hingegen bilden die letzten beiden Ziffern der sechsstelligen Zahl im Feld 1 die Emissionsklasse.

Schadstoffgruppe 4:

|
PKW mit |
PKW mit |
PKW mit |
LKW mit |
LKW mit |
PKW mit |
|
01, 02, 14, 16, 18 - 75, 77 |
32, 33, 38, 39, 43, |
Stufe PM 1:
Stufe PM 2:
Stufe PM 3:
Stufe PM 4: |
30 - 55, 60 - 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91 |
35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 |
Stufe PMK 1:
Stufe PMK 2:
Stufe PMK 3:
Stufe PMK 4: |
*) PKW mit Schlüsselnummer "27" bzw. "0427" und der Klartextangabe "96/69/EG I" mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der PKW die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält. Alle anderen PKW mit der Schlüsselnummer "27" bze. "0427", die die Anforderungen der Stufe PM 1 einhalten, darf dagegen nur eine gelbe Plakette zugeteilt werden. Dies gilt im allgemeinen für PKW mit mehr als sechs Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 2500 kg.
Schadstoffgruppe 3:

| PKW mit Fremdzündungsmotor (Benzin, Gas, Ethanol) | PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die entweder keinen oder einen serienmäßigen Partikelfilter haben | PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurden | LKW mit Fremdzündungsmotor (Benzin, Gas, Ethanol) | LKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die entweder keinen oder einen serienmäßigen Partikelfilter haben | PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurden |
|
30, 31, 36, 37, 42, 44 - 52, 72 |
Stufe PM 0:
Stufe PM 1:
|
34, 44, 54, 70, 71 |
Stufe PMK 0:
Stufe PMK 1: |
Schadstoffgruppe 2:

| PKW mit Fremdzündungsmotor (Benzin, Gas, Ethanol) | PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die entweder keinen oder einen serienmäßigen Partikelfilter haben | PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurden | LKW mit Fremdzündungsmotor (Benzin, Gas, Ethanol) | LKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die entweder keinen oder einen serienmäßigen Partikelfilter haben |
PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel, Biodiesel), die mit einem Partikelfilter nachgerüstet wurden |
| 25 - 29, 35, 41, 71 |
Stufe PM 01:
Stufe PM 0: |
20 - 22, 33, 43, 53, 60, 61 |
Stufe PMK 01:
Stufe PMK 0: |
Schadstoffgruppe 1:
Hierzu gehören alle nicht oben aufgeführten Fahrzeuge. Diese können leider keine Plaketten erhalten.
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind: