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Umtausch Altführerschein in den EU-Kartenführerschein

Seit dem 01.01.1999 gibt es das neue Fahrerlaubnisrecht und somit den neuen EU-Kartenführerschein und die neuen Fahrerlaubnisklassen.

Mit der Umstellung auf die internationalen Fahrerlaubnisklassen wurde der EU-Kartenführerschein im praktisch handlichen Scheckkartenformat eingeführt. Die Akzeptanz der alten Führerscheine wird besonders im Ausland immer geringer. Vor allem bei Autovermietungen und der Polizei ist der neue Kartenführerschein ein gern gesehenes Dokument. Wir empfehlen daher dringend, schon jetzt Ihren Führerschein umzutauschen.

Ein Zwangsumtausch des alten grauen bzw. rosanen Führerscheines in den neuen Kartenführerschein besteht grundsätzlich noch nicht, so lange weiterhin Fahrzeuge geführt werden, für die bereits eine Berechtigung bestand. Der Umtausch ist freiwillig. Einzige Ausnahme ist die Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 2, jetzt CE!

Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der alten Klasse 2 (Kraftfahrzeuge über 7,5t) erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres. Dann darf von dieser Klasse nicht mehr Gebrauch gemacht werden. Dies gilt nicht für die übrigen Klassen, die dem Antragsteller erteilt wurden und die in Klasse 2 eingeschlossen sind. Innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit kann aber noch prüfungsfrei umgestellt werden. Das bedeutet, nach dem 52. Geburtstag kann die alte Klasse 2 nur noch durch Ablegung einer Prüfung wieder erhalten werden.

Es sollte daher rechtzeitig der Umtausch in den neuen EU-Führerschein vorgenommen werden, damit eine ständige Berechtigung besteht. Dies gilt insbesondere für Berufskraftfahrer. Bei dem Umtausch wird die Klasse CE bis zum 50. Geburtstag erteilt. Die Verlängerung des EU-Führerscheines erfolgt grundsätzlich für 5 Jahre.

Für Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes und solche, die regelmäßig in einem solchen Betrieb mithelfen, kann zusätzlich die Klasse T (landwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 Km/h) im Rahmen des Umtausches auf Antrag mit erteilt werden. Ebenso die Klasse CE79 (KFZ bis 7,5t zGG plus 1-Achs- bzw. Tandemanhänger mit 11t), allerdings nur unter den Vorraussetzungen, die für die Klasse 2 gelten. Eine Prüfung für diese Klasse gibt es allerdings nicht, so das diese Klasse beim Umtausch nur bis zum 52. Geburtstag auf Antrag zu bekommen ist. Ein nachträglicher Eintrag, nach erfolgtem Umtausch, ist nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen:

- Förmlicher Antrag (auch bei der Fahrerlaubnisbehörde erhältlich),
- ein biometrisches Lichtbild (35 x 45mm)
- der Altführerschein,
- Personalausweis,
- Bestätigung Ortslandwirt (nur für Klasse T nötig),
- Gutachten vom Augenarzt und vom Hausarzt (bei Klasse 2 ab dem 50. Geb.),
- Gebühren 24,00 € bzw. 49,50 €, wenn die Klasse 2 erloschen ist (bis zum 52. Geb.),
- eine Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde,
  wenn Ihr Altführerschein nicht vom Landkreis Marburg-Biedenkopf ausgestellt wurde.

Ihre Ansprechpartner/innen: in Marburg    
Linda Schurat   Tel.: 06421/405-1609 E-Mail: E-Mail
Christina Schneider Tel.: 06421/405-1657 E-Mail: E-Mail
Harald Rauch Tel.: 06421/405-1608 E-Mail: E-Mail
Regina Bitter Tel.: 06421/405-1651 E-Mail: E-Mail
     
Ihre Ansprechpartnerin: in Biedenkopf    
Silke Ax-Feller Tel.: 06461/79-3249 E-Mail: E-Mail