Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden und es wurde eine Sperrfrist festgesetzt, hat das zuständige Gericht entschieden, dass für diese Zeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht vorhanden ist. Die Prüfung ob die Fahreignung nach Ablauf der Sperrfrist wieder hergestellt ist, ist jedoch Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft die Fahrerlaubnisbehörde, unabhängig von der Entscheidung des Gerichts, ob auch nach Ablauf der Sperrfrist Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers bestehen. Ob und in welcher Form ein Eignungsnachweis vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis erbracht werden muss, teilt Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Erhalt des Gerichtsurteils über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit.
Daher ist es ratsam, die Zeit der Sperrfrist zu nutzen und den Kontakt zu einer Beratungsstelle oder auch Begutachtungsstelle für Fahreignung aufzunehmen. Eine entsprechende Aufarbeitung und Vorbereitung kann auch durch die fachliche Hilfe eines Verkehrspsychologen erfolgen. Eine Auflistung dieser Stellen finden Sie hier.
Sofern die Fahrerlaubnis innerhalb der gesetzlichen Probezeit entzogen, so ist vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis, zusätzlich die Teilnahme an einem Aufbauseminar erforderlich. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.
Ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der festgesetzten Sperrfrist gestellt werden.
Hierzu benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Förmlicher Antrag mit Angabe der persönlichen Daten (Vorderseite des Antrags)
- Bestätigung des zuständigen Einwohnermeldeamts über die Richtigkeit der im Antragsformular gemachten Angeben und
Bestätigung des Wohnsitzes (Rückseite des Antrags)
- Gültigen Personalausweis oder Reisepass
- Ein biometrisches Passbild
- Führungszeugnis der Belegart O (zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
- Sehtestbescheinigung für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, M, L und S
- Augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C , CE, D1,
D1E, D und DE
- Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 der FeV über die geistige und körperliche Eignung für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E,
C , CE, D1, D1E, D und DE
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (nur bei Vorbesitz der alten
Fahrerlaubnisklasse 3)
| Ihre Ansprechpartner/in: in Marburg | ||
| Andreas Schneider | Tel.: 06421/405-1606 |
E-Mail: |
| Kathrin Müller | Tel.: 06421/405-1619 |
E-Mail: |
Die Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis wird nicht in der Außenstelle Biedenkopf bearbeitet!