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Fahrerlaubnis auf Probe

Seit November 1986 wird bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Probezeit von 2 Jahren angeordnet. Fahrerlaubnisinhaber auf Probe unterliegen damit während der Probezeit einer besonderen Aufsicht. Lediglich bei den Klassen L, M, S und T wird keine Probezeit festgesetzt.

Bereits bei einer schwerwiegenden oder bei zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen, die im Verkehrszentralregister eingetragen werden, wird durch die Fahrerlaubnisbehörde eine Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger angeordnet, welches von Fahrschulen durchgeführt wird. Durch die Mitwirkung an einigen Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe soll erreicht werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten.

Bei Zuwiderhandlungen unter dem Einfluss von Alkohol wird eine Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar angeordnet. Dieses wird von den amtlich anerkannten Kursleitern bei den medizinisch-psychologischen Begutachtungsstellen (MPI) durchgeführt und besteht aus 1 Vorgespräch und 3 Sitzungen. Hier soll anlassbezogen versucht werden, die auslösenden Gründe für die Zuwiderhandlungen aufzudecken und zu "reparieren". Für die Vorlage der Teilnahmebescheinigung wird eine Frist von zwei Monaten festgesetzt. Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrer Fahrschule und bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Nach dem Erhalt dieser Anordnung sollte man sich unverzüglich um die erforderlichen Schritte, wie die Anmeldung zu einem Kursus, kümmern. Eine Fristüberschreitung wird als Weigerung angesehen, auf die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis reagiert wird.

Sollte eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit nach der Teilnahme an dem o.g. Aufbauseminar begangen werden, erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, freiwillig innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Bei fristgemäßer Teilnahme führt diese Beratung zu einem Abzug von 2 Punkten.

Weitere Zuwiderhandlungen nach dieser Verwarnung, jedoch noch innerhalb der Probezeit, führen zum Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 3 Monate.

Wichtiger Hinweis:
Sobald die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde, verdoppelt sich die Probezeit von 2 Jahren auf dann insgesamt 4 Jahre.

Ihre Ansprechpartner/innen: in Marburg    
Herr Andreas Schneider Tel.: 06421/405 1606 E-Mail: E-Mail
Frau Kathrin Müller Tel.: 06421/405 1619 E-Mail: E-Mail