Link auf das Hauptmenü Link auf die Untermenüpunkte Link auf Inhaltsbereich

Einzelgenehmigungen / Betriebserlaubnisse

Zum 29.04.2009 haben sich einige Änderungen im Zusammenhang mit der Erlangung von Betriebserlaubnissen für einzelne Kraftfahrzeuge ergeben. Aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlamentes und der Neufassung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) benötigen Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigungen existieren, eine behördliche Bestätigung, dass diese Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen, bevor sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können.   

Diese Einzelgenehmigungen/Betriebserlaubnisse werden im Bundesland Hessen von Bündelungsbehörden (siehe 3.6) erteilt.  

Auf Antrag wird
  • für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf der Grundlage eines Gutachtens gem. § 21 StVZO (oder § 19 Abs. 2 StVZO)
  • für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens gem. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erteilt.

Telefonisch erreichen Sie unsere Servicestelle montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr unter:

06421 405-1721 - Frau Wiese
06421 405-1722 - Herr Acker

 

Ablauf des Verfahrens:
 
1.  Antragsformular ausfüllen und unterschrieben
     per Fax (06421/405-1696) oder per E-Mail übermitteln.

      Dem Antrag sind folgende Unterlagen (Originale werden nicht benötigt) beizufügen:

      (Zur Eintragung einer Gasanlage bitte 3.10 beachten!)

  • Sämtliche vom Sachverständigen/technischen Dienst erstellten Gutachten ggf. mit Anlagen,
  • evtl. bereits vorhandene Zulassungsbescheinigungen/Fahrzeugscheine (auch ausländische),
  • Personalausweiskopie oder Kopie des Reisepasses.

      Bitte achten Sie bei der Übermittlung per E-Mail darauf, dass die Größe der E-Mail 10 MB nicht übersteigt.
      Es ist auch nicht notwendig die betreffenden Dokumente farbig einzuscannen.  

2.  Gebühren in Höhe von 39,50 € bezahlen; folgende Zahlungsarten stehen zur Auswahl:
 

    • 

PayPal Logo

 

    •  Überweisung

Ihre Zahlungen richten Sie bitte an:
Kontoinhaber: Kreiskasse Marburg-Biedenkopf
Konto-Nr.: 19
BLZ: 53350000
Bank: Sparkasse Marburg-Biedenkopf
Verwendungszweck: 51001101 + Name des Antragstellers

 

3.  Weitere Informationen (finden Sie auch in unserem Flyer)

3.1 Ist der Landkreis Marburg-Biedenkopf für mich zuständig?
 
Nach § 14 Abs. 2 sowie § 30 Nr. 1a der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten ist der Landkreis Marburg-Biedenkopf zuständige Genehmigungsbehörde für Antragsteller/innen die ihren Wohn- oder Betriebssitz in folgenden Städten/Landkreisen haben:
 
  • Stadt Darmstadt
  • Stadt Offenbach
  • Stadt Wiesbaden
  • Landkreis Gießen
  • Odenwaldkreis
  • Landkreis Bergstraße
  • Landkreis Groß-Gerau
  • Main-Taunus-Kreis
  • Rheingau-Taunus-Kreis
  • Landkreis Offenbach
  • Landkreis Darmstadt-Dieburg
  • Landkreis Limburg-Weilburg
  • Landkreis Marburg-Biedenkopf
3.2 Wann ist ein Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO und wann ein Antrag auf Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV zu stellen (näheres auch unter 3.7)?
 
Ein Antrag nach § 13 EG-FGV ist zu stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) handelt.
In allen anderen Fällen ist ein Antrag nach 
§ 21 StVZO zu stellen (siehe Flyer).
Eine vollständige Übersicht über die EG-Fahrzeugklassen finden Sie hier.

 

3.3 Mit welchen Gebühren ist zu rechnen?
 
Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO als auch einer Genehmigung nach § 13 EG-FGV ist eine Gebühr in Höhe von 39,50 € zu entrichten. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühren ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Sofern eine Ausnahmegenehmigung (siehe 3.9) erteilt werden muss, fallen zusätzliche Gebühren an. Über die genaue Höhe informieren wir Sie vorab. Bitte geben Sie daher unbedingt eine Telefonnummer an, unter der Sie erreichbar sind.
Die Gebühren für die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (Zulassung des Fahrzeuges) werden bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde entrichtet.

 

3.4 Wie schnell wird mein Antrag bearbeitet?
 
Die Bearbeitungszeit Ihres Antrages hängt unter anderem von der Art der von Ihnen gewählten Bezahlung ab. Möchten Sie die Gebühren per Überweisung bezahlen, ist zu beachten, dass hierbei eine eventuell entstehende zeitliche Verzögerung des Genehmigungsverfahrens entstehen kann, da eine abschließende Bearbeitung des Antrages bzw. Zusendung der Genehmigung erst nach Zahlungseingang erfolgt. Dies wird in der Praxis durch Bankwege etc. sicherlich einige Tage in Anspruch nehmen bis die Mitteilung über den Geldeingang vorliegt. Sollten Sie sich für die Bezahlung per PayPal entscheiden wird Ihr Antrag in der Regel innerhalb von zwei Werktagen bearbeitet (zuzüglich ca. ein bis zwei Tage Postweg). Je nach Art und Umfang des Gutachtens (insbesondere bei Importfahrzeugen!) kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. Eine persönliche Vorsprache trägt nicht zur Beschleunigung des Verfahrens bei.
 
3.5 Ist das Fahrzeug bei der Genehmigungsbehörde vorzuführen?
 
Eine Vorführung des betreffenden Fahrzeuges ist für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich.
Soweit eine Identifizierung durch Vorführung ausnahmsweise doch erforderlich ist, wird diese zweckmäßigerweise durch die für die Zulassung zuständige Stelle im Wege der Amtshilfe vorgenommen.
Ob eine Vorführung des Fahrzeuges zur Zulassung notwendig ist, erfahren Sie bei der örtlichen Zulassungsbehörde. 

 

3.6 Was ist eine Bündelungsbehörde?

Bündelungsbehörden nehmen unter einheitlicher Leitung einen vielfältigen, in gegenseitigen Verflechtungsbeziehungen stehenden Bestand an Aufgaben wahr. Bündelung in diesem Sinne ist die Zusammenfassung von Aufgaben. Bündelungsbehörden sind insbesondere Kreisverwaltungen und Regierungspräsidien.
 
3.7 Was ist eine Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis?
 
Die Einzelgenehmigung wird in § 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) definiert. Hiernach ist sie die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Zulassung wird gemäß  § 3 Abs. 1 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, nach § 6 Abs. 3 FZV durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Insofern ist das Vorliegen einer Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeuges.
 
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat gem. § 21 StVZO die oder der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gem. § 19 Abs. 1 StVZO vorschriftsmäßig ist. Erst dann erfolgt die Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Genehmigungsbehörde. Diese Bestimmungen gelten gem. § 19 Abs. 2 StVZO entsprechend bei technischen Veränderungen am Fahrzeug, die das Erlöschen der Betriebserlaubnis bedingen. Hier sind auch die Mitteilungspflichten bei Änderungen am Fahrzeug gem. § 13 FZV zu beachten.
 
3.8 Was prüft die Genehmigungsbehörde und welchen Zweck verfolgt diese Prüfung?

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nachvollziehbarkeit sowie die angewandten Rechtsgrundlagen der erstellten Gutachten. Der/die Sachverständige hat anzugeben, wie er/sie zu einzelnen Werten gekommen ist und welche Vorschriften der jeweiligen Begutachtung zu Grunde liegen. Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit für die im Gutachten angegebenen Werte Prüfprotokolle anfordern.

Aufgrund der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG wird nicht nur ein erweiterter und einheitlicher europäischer Rahmen für die Typgenehmigung von neuen Kraftfahrzeugen gesetzt, wie dieser bereits seit vielen Jahren schon existiert, sondern es werden erstmals auch Einzelgenehmigungsprüfungen durch die europäischen Vorgaben erfasst. Hierdurch wird ein stringentes und klar strukturiertes europaweit einheitliches Genehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge aufgesetzt, was insbesondere hinsichtlich der Einzelgenehmigungsprüfung für den Bürger sowie für kleine und mittelständische Unternehmen große Vorteile bringt. Ziel der EG-Richtlinie ist es, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme so genehmigter Fahrzeuge in der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern. Die Rahmenrichtlinie soll dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen. Mit Schaffung der EG-FGV ist diese EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden.

3.9 Wer ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 70 StVZO)?

Soweit die Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften der StVZO erforderlich wird, ist die Vorlage dieser Ausnahmegenehmigung Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung. Für folgende Fahrzeugklassen werden die in § 16 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten genannten Ausnahmetatbestände von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt:

M1 - Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (PKW usw.)
N1 - Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3 500 kg (LKW usw.)
O1 - Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 750 kg
O2 - Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 750 kg bis zu 3 500 kg

L1e - zweirädrige Kleinkrafträder
L2e - dreirädrige Kleinkrafträder
L3e - zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen
L4e - zweirädrige Krafträder mit Beiwagen
L5e - dreirädrige Krafträder
L6e - vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung bis zu 4 kW
L7e - vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung bis zu 15 kW (Quads usw.)
T3 - Zugmaschinen bis 40 km/h und einem Leergewicht bis 600 kg  


Für alle anderen Ausnahmegenehmigungen bleibt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Regierungspräsidien. Für die Erteilung einer Ausnhamegenehmigung fallen zusätzliche Gebühren an, deren Höhe Sie bei den zuständigen Regierungspräsidien erfahren. Zur Verfahrensbeschleunigung leiten die Regierungspräsidien Kopien der entsprechenden Ausnahmegenehmigungen per Fax/E-Mail der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde zu. 
 

3.10 Welche Dokumente werden zur Eintragung einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage benötigt?

1. Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis
2. Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 StVZO
3. Einbaubescheinigung der Kfz-Werkstatt
4. Gassystemeinbauprüfung/Gasanlagenprüfung
5. Einzel-Abgasbestätigung (keine Abgasuntersuchung!)