Lernführerscheine, provisorische Führerscheine und Führerscheine, die im Ausland während eines vorübergehenden Aufenthaltes (weniger als 185 Tage) erworben wurden, werden nicht anerkannt. Sie berechtigen weder zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik, noch sind sie umschreibungsfähig. Ebenso können internationale Führerscheine nicht umgeschrieben werden. Regulär erworbene ausländische Führerscheine berechtigen ein halbes Jahr lang zum Führen eines entsprechenden Kraftfahrzeuges im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und können höchstens bis zu 3 Jahren nach Einreise noch unter den teilweise vereinfachten Bestimmungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umgetauscht werden. Stellen Sie daher rechtzeitig einen Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis. Über die Anerkennung von Führerscheinen aus den einzelnen Staaten und die erforderlichen Unterlagen im Zuge der Umschreibung können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde ausführliche Informationen erhalten.
Führerscheine aus Staaten der europäischen Union müssen seit dem 01.07.1996 nicht mehr umgetauscht werden. Bei Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist aber ebenfalls die Wohnsitznahme von mind. 185 Tagen vorgeschrieben, sonst kann dieser Führerschein in anderen EU-Staaten nicht anerkannt werden.
Ihre Ansprechpartner/innen: in Marburg
Frau Linda Schurat Tel.: 06421/405 1609; E-Mail:
Frau Christina Schneider Tel.: 06421/405 1657; E-Mail:
Herr Harald Rauch Tel.: 06421/405 1656; E-Mail:
Frau Regina Bitter Tel.: 06421/405 1651; E-Mail: